ISO 9001
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Gemäß § 4g Abs. 1 des BDSG hat der Beauftragte für den Datenschutz insbesondere

  1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
  2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

aus diesen Forderungen aus dem Gesetzestext lassen sich die folgenden konkreten Einzelaufgaben ableiten

  • Er achtet auf die Einhaltung des BDSG innerhalb des Unternehmens
  • Erstellen des Verfahrensverzeichnisses
  • Schulung der Mitarbeiter im Datenschutz
  • Beratung der Geschäftsführung bzgl. Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Ansprechpartner in Fragen des Datenschutzes für alle Mitarbeiter
  • Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts

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