Über die Qualifikation des Datenschutzbeauftragten macht der Gesetzestext keine genauen Angaben. Das BDSG fordert in § 4f Abs. 2 nur ganz allgemein
Die Frage der Qualifikation des Datenschutzbeauftragten ist aber bereits in einem Urteil des Ulmer Landgerichts präzisiert worden (der so genannte "Ulmer Beschluss").
Daraus resultierend stellt sich das Berufsbild des Datenschutzbeauftragten als sehr umfangreich heraus
- Er muss die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften anwenden können.
- Er ist Computerexperte mit Kenntnissen über IT-Infrastruktur, SW-Architekturen und IT-Sicherheit.
- Er hat didaktische Fähigkeiten, Organisationstalent und Sozialkompetenz.
- Er hat Kenntnis über die innerbetrieblichen Abläufe und die Organisation des Unternehmens
- Er muss zuverlässig sein und darf nicht im Konflikt mit anderen Tätigkeiten im Betrieb stehen.
Aus dieser Anforderungspalette ergibt sich schon, dass die Aufgaben des DSB nicht mal so eben nebenbei erledigt werden können. Wichtig ist dabei, dass ein nicht ordnungsgemäßer DSB als nicht bestellt betrachtet wird.
Es schließen sich auch Mitglieder der Geschäftsführung und der IT-Leitung, wegen möglicher Interessenkonflikte, aus.
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