ISO 9001
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Der Gesetzgeber schreibt vor, dass

  • jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhebt, verarbeitet, speichert oder übermittelt

einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss.

Für kleine Firmen gibt es jedoch eine Zusatzbedingung:

  • wenn mehr als 9 Personen mit der EDV-gestützten Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind

Nur dann muss ein Datenschutzbeauftragter eingesetzt werden. Bei der Zählung der Personen werden aber auch Teilzeitkräfte mit gerechnet, sobald eine Regelmäßigkeit unterstellt werden kann. Dies befreit die Geschäftsführung aber nicht von den Pflichten zur Einhaltung des Datenschutzes.

Ein Datenschutzbeauftragter muss auf jeden Fall eingesetzt werden,

  • wenn die Geschäftstätigkeit der Vorabkontrolle unterliegt

d.h. sobald die automatisierte Verarbeitung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweist, das BDSG benennt dazu im Einzelnen

  1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder
  2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens

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