ISO 9001
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Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten automatisiert erhebt, verarbeitet oder nutzt muss zur Durchführung des Datenschutzes

  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen erfüllen (§ 9 BDSG + Anlagen)
  • ein Verfahrensverzeichnis für jedermann führen (§ 4g Abs. 2 BDSG)
  • ein internes Verfahrensverzeichnis führen
  • die Mitarbeiter auf den Datenschutz verpflichten (gemäß § 5 BDSG)
  • die Mitarbeiter in die richtige Anwendung des Datenschutzes einweisen

Wenn für das Unternehmen nicht die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, muss die Geschäftsführung die Aufgaben des Datenschutzes in anderer Weise sicherstellen (§ 4g Abs. 2a BDSG).